Artikel 15 Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten

  1. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise klare, leicht verständliche Berichte über die die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:
    1. bei Anbietern von Vermittlungsdiensten die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen einschließlich der gemäß den Artikeln 9 und 10 erlassenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen rechtswidrigen Inhalte, dem die Anordnung erlassenden Mitgliedstaat und der Medianzeit, die benötigt wurde, um die die Anordnung erlassende Behörde bzw. die anderen in der Anordnung angegebenen Behörden über den Eingang der Anordnung zu unterrichten und der Anordnung nachzukommen;
    2. bei Hostingdiensteanbietern die Anzahl der nach Artikel 16 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte, die Anzahl der durch vertrauenswürdige Hinweisgeber übermittelten Meldungen, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, die Anzahl der ausschließlich automatisch verarbeiteten Meldungen und die Mediandauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen;
    3. bei Anbietern von Vermittlungsdiensten aussagekräftige und verständliche Informationen über die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten einschließlich der Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für die Moderation von Inhalten zuständigen Personen, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen, und anderer entsprechender Beschränkungen des Dienstes; die gemeldeten Informationen werden nach der Art der rechtswidrigen Inhalte oder des Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters, nach der zur Aufspürung verwendeten Methode und der Art der angewendeten Beschränkung aufgeschlüsselt;
    4. bei Anbietern von Vermittlungsdiensten die Anzahl der Beschwerden, die gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über die internen Beschwerdemanagementsysteme und darüber hinaus – bei Anbietern von Online-Plattformen – gemäß Artikel 20 eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die bis zur Entscheidung benötigte Mediandauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.
    5. die etwaige Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten, mit einer qualitativen Beschreibung, mit Angabe der genauen Zwecke, mit Indikatoren für die Genauigkeit und mit der möglichen Fehlerquote der bei der Erfüllung dieser Zwecke verwendeten automatisierten Mittel und mit angewandten Schutzvorkehrungen.
  2. Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG handelt und die nicht als sehr große Online-Plattform im Sinne von Artikel 33 dieser Verordnung gelten.
  3. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Vorlagen für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels einschließlich harmonisierter Berichtszeiträume festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 15 Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten?

Artikel 15 verpflichtet Vermittlungsdienste zu jährlichen öffentlichen Berichten über Inhaltsmoderation und legt fest, was darin stehen muss

  • Mindestens jährlich ist ein klarer, leicht verständlicher Bericht maschinenlesbar und leicht zugänglich zu veröffentlichen
  • Bericht enthält bei Anbietern von Vermittlungsdiensten Angaben zu behördlichen Anordnungen, auch nach Artikel 9 und 10, mit Aufschlüsselung nach Inhaltsart, Mitgliedstaat und Medianzeiten für Bestätigung und Umsetzung
  • Bericht enthält bei Hostingdiensten Angaben zu Meldungen nach Artikel 16, darunter Art der Inhalte, Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, ergriffene Maßnahmen nach Gesetz oder AGB, Anteil rein automatisierter Bearbeitung und Mediandauer bis zur Maßnahme
  • Bericht enthält Informationen zur eigeninitiativen Moderation, inklusive Einsatz automatisierter Tools, Schulung und Unterstützung der Moderationsteams sowie Art und Umfang der Beschränkungen, jeweils aufgeschlüsselt nach Inhaltsart, Erkennungsmethode und Maßnahmeart
  • Bericht enthält Zahlen zu Beschwerden über interne Beschwerdesysteme und bei Online Plattformen zusätzlich nach Artikel 20, inklusive Grundlage, Entscheidungen, Mediandauer und Zahl der rückgängig gemachten Entscheidungen
  • Nutzung automatisierter Moderation ist qualitativ zu beschreiben mit Zweck, Genauigkeitsindikatoren, möglicher Fehlerquote und Schutzvorkehrungen
  • Kleinst und Kleinunternehmen sind ausgenommen, außer sie sind sehr große Online Plattformen nach Artikel 33
  • Die Kommission kann per Durchführungsrechtsakt Vorlagen und harmonisierte Berichtszeiträume festlegen
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 15 Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.