Artikel 18 Meldung des Verdachts auf Straftaten

  1. Erhält ein Hostingdiensteanbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, so teilt er seinen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung.
  2. Kann der Hostingdiensteanbieter den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet er die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, oder Europol oder beide Stellen.
    Für die Zwecke dieses Artikels gilt als betreffender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, oder der Mitgliedstaat, in dem der Verdächtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 18 Meldung des Verdachts auf Straftaten?

Artikel 18 verpflichtet Hostingdienste, bestimmte schwere Verdachtsfälle an Behörden zu melden

  • Bei Kenntnis von Informationen, die den Verdacht einer Straftat mit Gefahr für Leben oder Sicherheit begründen, muss der Anbieter unverzüglich Strafverfolgungs oder Justizbehörden informieren und alle relevanten Informationen übermitteln
  • Wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht sicher bestimmbar ist, muss der Anbieter die Behörden des Sitzstaats oder des Staates des gesetzlichen Vertreters informieren oder Europol oder beide
  • Als betroffener Mitgliedstaat gilt der Ort der Tat, der Wohn oder Aufenthaltsort des Verdächtigen oder der Wohn oder Aufenthaltsort des Opfers
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 18 Meldung des Verdachts auf Straftaten. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.