Artikel 27 Transparenz der Empfehlungssysteme

  1. Anbieter von Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, müssen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer und verständlicher Sprache die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Möglichkeiten für die Nutzer, diese wichtigen Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, darlegen.
  2. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten wichtigen Parameter wird erläutert, warum dem Nutzer bestimmte Informationen vorgeschlagen werden. Sie umfassen mindestens Folgendes:
    1. die Kriterien, die für die Bestimmung der Informationen, die dem Nutzer vorgeschlagen werden, am wichtigsten sind,
    2. die Gründe für die relative Bedeutung dieser Parameter.
  3. Stehen mehrere Optionen gemäß Absatz 1 für Empfehlungssysteme zur Verfügung, anhand deren die relative Reihenfolge der den Nutzern bereitgestellten Informationen bestimmt wird, so machen die Anbieter von Online-Plattformen auch eine Funktion zugänglich, die es dem Nutzer ermöglicht, seine bevorzugte Option jederzeit auszuwählen und zu ändern. Diese Funktion ist von dem spezifischen Abschnitt der Online-Schnittstelle der Online-Plattform, in dem die Informationen vorrangig sind, unmittelbar und leicht zugänglich.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 27 Transparenz der Empfehlungssysteme?

§ 27 DDG regelt, wie die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die sonst zuständigen Behörden Pflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten durchsetzen. Die Vorschrift konkretisiert dafür die Befugnisse aus Artikel 51 Absatz 2 DSA und steht im DDG in dem Abschnitt über Ermittlungen, Auskunft, Beschlagnahme und weitere Durchsetzungsmaßnahmen. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

  • Stellt die zuständige Stelle fest, dass ein Anbieter seine Pflichten nach der Verordnung (EU) 2022/2065 oder nach § 25 Absatz 1 DDG nicht erfüllt, muss sie ihn zunächst auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen und die Pflichtverletzung zu beseitigen. In dringenden Fällen kann die Abhilfe auch sofort verlangt werden. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
  • § 25 Absatz 1 DDG betrifft dabei Mitwirkungs- und Duldungspflichten gegenüber der Aufsicht, insbesondere die Herausgabe verlangter Informationen sowie die Duldung von Prüfungen geschäftlicher Unterlagen und des Betretens bestimmter Geschäftsräume. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
  • Kommt der Anbieter dem Abhilfeverlangen nicht fristgerecht nach, kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen verbindlich anordnen. Auch dafür ist dem Anbieter grundsätzlich eine angemessene Frist zu setzen. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
  • Wichtig ist die Verfahrensregel, dass das Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht isoliert angefochten werden kann. Es kann erst zusammen mit einer späteren Anordnung nach Absatz 3 angegriffen werden. :contentReference[oaicite:4]{index=4}

Praktisch bedeutet das: § 27 DDG schafft ein gestuftes Verwaltungsverfahren. Erst soll der Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme und zur freiwilligen Nachbesserung erhalten, erst danach darf die Behörde zwangsweise durchgreifen. In der Gesetzesbegründung wird diese Vorschrift ausdrücklich als Grundlage für solche Abhilfeentscheidungen beschrieben. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Im Gesamtzusammenhang des DDG ist das die zentrale Standardregel für die behördliche Durchsetzung einzelner DSA-Pflichten. Sie ergänzt die Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse der §§ 24 bis 26 DDG und liegt noch vor den weitergehenden Maßnahmen nach

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 27 Transparenz der Empfehlungssysteme. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.