- Erhält ein Anbieter einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, unabhängig von den verwendeten Mitteln Kenntnis, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung von einem Unternehmer über seine Dienste Verbrauchern in der Union angeboten wurde, so informiert er – sofern ihm deren Kontaktdaten vorliegen – die Verbraucher, die das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung über seine Dienste erworben haben über Folgendes:
- die Tatsache, dass das Produkt oder die Dienstleistung rechtswidrig ist
- die Identität des Unternehmers und
- die einschlägigen Rechtsbehelfe.
- Verfügt der Anbieter der Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, in der in Absatz 1 genannten Situation nicht über die Kontaktdaten aller betroffenen Verbraucher, so macht dieser Anbieter die Informationen über das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung, die Identität des Unternehmers und die einschlägigen Rechtsbehelfe auf seiner Online-Schnittstelle öffentlich und leicht zugänglich.
Artikel 32 Recht auf Information
DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).