Artikel 4 Reine Durchleitung

  1. Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die übermittelten oder abgerufenen Informationen, sofern er
    1. die Übermittlung nicht veranlasst,
    2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
    3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
  2. Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
  3. Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 4 Reine Durchleitung?

Was regelt Artikel 4 Reine Durchleitung
Artikel 4 regelt die bedingte Haftungsfreistellung für Dienste der reinen Durchleitung

  • Anbieter haften nicht für übermittelte oder abgerufene Informationen, wenn sie die Übermittlung nicht veranlassen, den Adressaten nicht auswählen und Inhalte nicht auswählen oder verändern
  • Dazu zählt auch eine automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung, soweit sie nur technisch für die Übermittlung nötig ist und nicht länger als üblich gespeichert wird
  • Behörden und Gerichte können trotzdem verlangen, dass eine Zuwiderhandlung abgestellt oder verhindert wird
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 4 Reine Durchleitung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.