Artikel 6 Hosting

  1. Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er
    1. keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder
    2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.
  2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
  3. Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
  4. Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 6 Hosting?

Artikel 6 regelt die bedingte Haftungsfreistellung für Hostingdienste und nennt wichtige Ausnahmen

  • Hostinganbieter haften nicht für gespeicherte Nutzerinhalte, wenn sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder Tätigkeiten haben und bei Schadenersatz nicht offenkundige Umstände kennen oder wenn sie nach Kenntniserlangung zügig sperren oder entfernen
  • Keine Haftungsfreistellung, wenn der Nutzer dem Anbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird
  • Keine Haftungsfreistellung für bestimmte verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online Plattformen bei Fernabsatzverträgen, wenn die Plattform den Eindruck erweckt, dass Angebot oder Transaktion von ihr selbst oder von beaufsichtigten Nutzern stammt
  • Behörden und Gerichte können trotzdem verlangen, dass eine Zuwiderhandlung abgestellt oder verhindert wird
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 6 Hosting. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.