Artikel 7 Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative nach Treu und Glauben und sorgfältig freiwillige Untersuchungen durchführen oder andere Maßnahmen zur Erkennung, Feststellung und Entfernung rechtswidriger Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten treffen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere den Anforderungen dieser Verordnung nachzukommen.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 7 Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften?

Artikel 7 stellt klar, dass freiwillige Moderation die Haftungsprivilegien nicht zerstört

  • Anbieter behalten die Haftungsausschlüsse aus Artikel 4 bis 6 auch dann, wenn sie freiwillig und nach Treu und Glauben Untersuchungen oder Maßnahmen zur Erkennung, Feststellung, Entfernung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte ergreifen
  • Das gilt auch, wenn sie Maßnahmen treffen, um Unionsrecht und nationales Recht im Einklang mit Unionsrecht zu erfüllen, insbesondere die Anforderungen dieser Verordnung
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 7 Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.