Artikel 8 Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung

Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 8 Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung?

Artikel 8 verbietet eine generelle Pflicht zur umfassenden Kontrolle von Inhalten durch Vermittlungsdienste

  • Vermittlungsdienste dürfen nicht allgemein verpflichtet werden, übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder aktiv nach Hinweisen auf rechtswidrige Tätigkeiten zu suchen
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 8 Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.